| 1.1 |
Der Verein trägt den Namen
"Gesellschaft für Neue Musik Ruhr" |
| 1.2 |
Er hat seinen Sitz in Essen
und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner
Eintragung trägt er den Zusatz "e.V.". |
| 1.3 |
Das Geschäftsjahr ist identisch
mit dem Kalenderjahr. |
|
§ 2 Zweck |
| 2.1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 2.2 |
Der Verein hat die Aufgabe,
das Verständnis der Öffentlichkeit für zeitgenössische
Musik im Ruhrgebiet durch Kultur- und Bildungsarbeit
zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch Aufführungen
von Werken der Komponisten dieser Region sowie durch
Aktivitäten im Sinne der Zielsetzung des Vereins. |
| 2.3 |
Etwaige Gewinne des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und
in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten
bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer
etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins.
Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen. |
|
§ 3 Mitgliedschaft |
| 3.1 |
Jede rechts- und geschäftsfähige
natürliche oder juristische Person kann Mitglied des
Vereins werden. |
| 3.2 |
Die Mitgliedschaft beginnt
mit der schriftlichen Anmeldung und der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages. |
| 3.4 |
Die Mitgliedschaft endet
| a) |
|
durch Tod |
| b) |
|
durch Austritt
(s. § 3.3) |
| c) |
|
durch Ausschluß,
wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die
Geschäftsordnung des Vereins verstößt. Der
Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist
dem betreffenden Mitglied schriftlich unter
Angabe einer Begründung mitzuteilen. Das vom
Ausschluß betroffene Mitglied kann innerhalb
von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen
und die Aufhebung des Ausschlusses durch die
Mitgliederversammlung beantragen. Gegebenenfalls
ist hierzu eine außerordentlich Mitgliederversammlung
einzuberufen. |
|
|
§ 4 Beiträge |
| 4.1 |
Von den Mitgliedern des
Vereins werden Beiträge erhoben. |
| 4.2 |
Über die Höhe der Beiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| 4.3 |
Werden die Beiträge trotz
Abmahnung nicht bezahlt, kann das den Ausschluss gem.
§ 3.4.c zur Folge haben. |
| 4.4 |
Sieht sich ein Mitglied
finanzielle nicht in der Lage, die Mitgliedsbeiträge
aufzubringen, kann es die zeitweise Stundung oder Erlassung
der Beiträge beim Vorstand beantragen. |
|
§ 5 Finanzierung |
|
Der Verein finanziert sich aus
- den Mitgliedsbeiträgen
- Spenden
- öffentlichen Subventionen
- dem Reinerlös der durch den Verein veranstalteten
Konzerte und sonstigen Veranstaltungen.
|
|
§ 6 Organe
des Vereins |
|
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
|
|
§ 7 Die
Mitgliederversammlung |
| 7.1 |
Die Mitgliederjahreshauptversammlung
findest Ende des Geschäftsjahres statt. |
| 7.2 |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse
des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein
Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe
eines Grundes die Einberufung verlangt. |
| 7.3 |
Die Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens
zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin
mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. |
| 7.4 |
Anträge zur Erweiterung
der schriftlich bekanntgegebenen Tagesordnung können
von jedem Mitglied zu Beginn der Mitgliederversammlung
gestellt werden, sollten aber nach Möglichkeit innerhalb
einer angemessenen Frist vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die
Behandlung der beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkte
entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| 7.5 |
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr
zur Beschlußfassung vorliegenden Anträge, insbesondere
über
- die Satzung und Satzungsänderungen
- die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung
der Berichte
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- die Auflösung des Vereins.
|
| 7.6 |
Beschlußfähigkeit |
| 7.6.1 |
Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Sechstel der Mitglieder
anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit hat
der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten
Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit
hinzuweisen. |
| 7.7 |
Beschlüsse werden von den
anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der gültigen
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. |
| 7.8 |
Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen
werden, wenn die entsprechenden Anträge zusammen mit
der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet
wurden. |
| 7.9 |
Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, schriftliche
Stimmabgabe ist zulässig. |
| 7.10 |
Über die Mitgliederversammlung
und die auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist
ein schriftliches Protokoll von einem von der Mitgliederversammlung
zu bestimmenden Protokollführer anzufertigen. Dieses
Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten. |
|
§ 8 Der
Vorstand |
| 8.1 |
Der Vorstand setzt sich
zusammen aus einem Vorsitzenden, dessen ein oder zwei
Stellvertretern, einem Kassenwart und einem Schriftführer,
wobei ein stellvertretender Vorsitzender auch einen
der anderen Vorstandsposten innehaben kann. |
| 8.2 |
Der Vorstand wird auf der
Mitgliederjahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre
gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. |
| 8.3 |
Die vorzeitige Abwahl des
Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist nur auf
einer Mitgliederversammlung möglich, auf der mindestens
die Hälfte aller aktiven Mitglieder anwesend sind. |
| 8.4 |
Im Falle der vorzeitigen
Abwahl finden unverzüglich Neuwahlen statt. |
| 8.5 |
Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen
der Mitgliederhauptversammlung und der Mitgliederversammlung.
Seine Aufgaben sind:
- die Koordination der Aktivitäten des Vereins
- die Vertretung des Vereins nach außen
- die Erstellung einer von der Mitgliederhauptversammlung
zu verabschiedenden Geschäftsordnung
- die Abfassung des Jahresberichts und des Kassenabschlusses
- die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederhauptversammlungen
und Sitzungen der ständigen Arbeitsgruppe
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung
des Vereinsvermögens.
|
| 8.6 |
Bei Rechtsgeschäften des
Vereins nach außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder
zusammen vertretungsberechtigt. |
| 8.7 |
Der Vorstand trifft sich
in regelmäßigen Abständen. |
| 8.8 |
Der Vorstand trifft Entscheidungen
in allen Tätigkeitsbereichen des Vereins, sofern diese
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er
ist dabei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. |
| 8.9 |
Beschlüsse des Vorstandes
werden von den anwesenden Vorstandsmitgliedern mit
2/3 Mehrheit gefaßt. Kommt in einer Angelegenheit keine
2/3 Mehrheit zustande, kann ein Vorstandsmitglied zur
Beschlußfassung die Einberufung der Mitgliederversammlung
verlangen. Gegebenenfalls muß hierfür eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. |
| 8.10 |
Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das jedes
Mitglied auf Verlangen einsehen kann. |
|
§ 9 Beauftragte |
|
Aufgaben können vom Vorstand
an Beauftragte delegiert werden. |
|
§ 10 Auflösung
des Vereins |
| 10.1 |
Die Auflösung kann durch
die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. (vgl. §§ 7.5, 7.8). |
| 10.2 |
Ein zwingender Grund zur
Auflösung des Vereins ist gegeben, wenn seine Fortführung
aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr möglich
ist. |
| 10.3 |
Bei Aufhebung, Auflösung
oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das
Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ausschließlich
an die Folkwang Hochschule Essen mit der Auflage, es
für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden. |
|
§ 11 Inkrafttreten
der Satzung |
|
Diese Satzung tritt mit
der Gründung des Vereins am 30.05.89 in Kraft. |