Personal tools
You are here: Home Impressum Satzung
 
Document Actions

Satzung

Satzung

Gesellschaft für Neue Musik Ruhr

Satzung
Stand 30.05.1989

mit abgeänderten §§ 7.10 nach der Anordnung des Amtsgerichts
vom 26.10.1989
und
mit abgeänderten §§ 8.1, 8.2 und 9 laut Beschluß der Mitgliederjahreshauptversammlung
am 11.12.1991

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen
"Gesellschaft für Neue Musik Ruhr"
1.2 Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung trägt er den Zusatz "e.V.".
1.3 Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Der Verein hat die Aufgabe, das Verständnis der Öffentlichkeit für zeitgenössische Musik im Ruhrgebiet durch Kultur- und Bildungsarbeit zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch Aufführungen von Werken der Komponisten dieser Region sowie durch Aktivitäten im Sinne der Zielsetzung des Vereins.
2.3 Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Jede rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung und der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
3.4 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt (s. § 3.3)
c) durch Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich unter Angabe einer Begründung mitzuteilen. Das vom Ausschluß betroffene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen und die Aufhebung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung beantragen. Gegebenenfalls ist hierzu eine außerordentlich Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 4 Beiträge
4.1 Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
4.2 Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3 Werden die Beiträge trotz Abmahnung nicht bezahlt, kann das den Ausschluss gem. § 3.4.c zur Folge haben.
4.4 Sieht sich ein Mitglied finanzielle nicht in der Lage, die Mitgliedsbeiträge aufzubringen, kann es die zeitweise Stundung oder Erlassung der Beiträge beim Vorstand beantragen.
§ 5 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus

  • den Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden
  • öffentlichen Subventionen
  • dem Reinerlös der durch den Verein veranstalteten Konzerte und sonstigen Veranstaltungen.
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederjahreshauptversammlung findest Ende des Geschäftsjahres statt.
7.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes die Einberufung verlangt.
7.3 Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
7.4 Anträge zur Erweiterung der schriftlich bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem Mitglied zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, sollten aber nach Möglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die Behandlung der beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.5

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlußfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über

  • die Satzung und Satzungsänderungen
  • die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung der Berichte
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • die Auflösung des Vereins.
7.6 Beschlußfähigkeit
7.6.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Sechstel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
7.7 Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7.8 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge zusammen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden.
7.9 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
7.10 Über die Mitgliederversammlung und die auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer anzufertigen. Dieses Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten.
§ 8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, dessen ein oder zwei Stellvertretern, einem Kassenwart und einem Schriftführer, wobei ein stellvertretender Vorsitzender auch einen der anderen Vorstandsposten innehaben kann.
8.2 Der Vorstand wird auf der Mitgliederjahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
8.3 Die vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist nur auf einer Mitgliederversammlung möglich, auf der mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder anwesend sind.
8.4 Im Falle der vorzeitigen Abwahl finden unverzüglich Neuwahlen statt.
8.5

Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederhauptversammlung und der Mitgliederversammlung. Seine Aufgaben sind:

  • die Koordination der Aktivitäten des Vereins
  • die Vertretung des Vereins nach außen
  • die Erstellung einer von der Mitgliederhauptversammlung zu verabschiedenden Geschäftsordnung
  • die Abfassung des Jahresberichts und des Kassenabschlusses
  • die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederhauptversammlungen und Sitzungen der ständigen Arbeitsgruppe
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
8.6 Bei Rechtsgeschäften des Vereins nach außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt.
8.7 Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen.
8.8 Der Vorstand trifft Entscheidungen in allen Tätigkeitsbereichen des Vereins, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist dabei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
8.9 Beschlüsse des Vorstandes werden von den anwesenden Vorstandsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit gefaßt. Kommt in einer Angelegenheit keine 2/3 Mehrheit zustande, kann ein Vorstandsmitglied zur Beschlußfassung die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Gegebenenfalls muß hierfür eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
8.10 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das jedes Mitglied auf Verlangen einsehen kann.
§ 9 Beauftragte
Aufgaben können vom Vorstand an Beauftragte delegiert werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. (vgl. §§ 7.5, 7.8).
10.2 Ein zwingender Grund zur Auflösung des Vereins ist gegeben, wenn seine Fortführung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nicht mehr möglich ist.
10.3 Bei Aufhebung, Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ausschließlich an die Folkwang Hochschule Essen mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins am 30.05.89 in Kraft.

Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: